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   BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07   

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https://dejure.org/2009,16963
BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07 (https://dejure.org/2009,16963)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2009 - IV B 103/07 (https://dejure.org/2009,16963)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - IV B 103/07 (https://dejure.org/2009,16963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bilanzänderungsverbot gilt auch für Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz; Rechtsbehelfsbefugnis und Beteiligtenstellung in einem Verfahren wegen Gewinnfeststellung nach Vollbeendigung einer KG; Änderungsrahmen für Änderungsbescheid nach § 164 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b
    Beschränkung der nachträglichen Ausübung von Wahlrechten durch Bilanzierende bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz ( FördG ); Geltendmachung einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Bilanzänderung

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung der nachträglichen Ausübung von Bilanzierungswahlrechten durch § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07

    Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07
    Wie der Senat mit Urteil vom selben Tag in der Parallelsache IV R 48/07 entschieden hat, ist die ursprünglich eigene Klagebefugnis der KG für eine Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid nach Ergehen des FG-Urteils dadurch auf die Beschwerdeführerin übergegangen, dass diese infolge des Ausscheidens sämtlicher Kommanditisten Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden ist.
  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07
    Diese Befugnis gilt nach der Rechtsprechung des Senats so lange fort, wie die Gesellschaft wegen eines von ihr selbst betriebenen Prozesses (z.B. wegen Gewerbesteuer) steuerlich als noch nicht vollbeendet behandelt wird (BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923).
  • BFH, 14.02.2007 - XI R 16/05

    Bilanzänderung; Rücklagenbildung nach § 6b EStG; ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07
    a) Die in der Beschwerde ausführlich behandelte Frage, inwieweit § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner für den Streitfall geltenden Fassung verfassungsgemäß ist, hat bereits der XI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 16/05 (BFH/NV 2007, 1293) geklärt.
  • BFH, 03.07.2000 - VIII R 68/95

    Darlehensverbindlichkeit - Steuerliche Anerkennung - Unternehmen ohne

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07
    Vielmehr steht sie uneingeschränkt den durch den angefochtenen Feststellungsbescheid beschwerten ehemaligen Gesellschaftern zu (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2000 VIII R 68/95, juris; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 48 FGO Rz 101).
  • BFH, 26.04.2018 - III R 5/16

    Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender

    HGB zu passivieren; darin kommt die Verpflichtung zum Ausdruck, die Beträge bei Nichtausführung der Reise zurückzahlen zu müssen (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 1997 IV R 49/96, BFHE 183, 513, BStBl II 1998, 244; vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 865; Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 III B 29-31/07, BFH/NV 2008, 947).
  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

    Gilt eine Personengesellschaft als steuerrechtlich fortbestehend, weil noch Steuerverfahren anhängig sind, bei denen sie selbst Steuerschuldnerin ist, so steht ihr nach der Rechtsprechung des Senats auch die Klagebefugnis gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1923, unter 1.c, und vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865, unter II.1.).
  • BFH, 11.06.2010 - IV S 1/10

    Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung - Aussetzung der Vollziehung

    Die Beschränkung der nachträglichen Ausübung von Wahlrechten durch Bilanzierende ist auch vor dem Hintergrund, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine solche Beschränkung gilt, mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 16/05, BFH/NV 2007, 1293, für § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999, BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865).

    Kann jedenfalls bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Wahlrecht nicht erst nach Abgabe der Bilanzen ausgeübt hat, so kommt es auch nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen die auch in der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss in BFH/NV 2010, 865) als verfassungskonform angesehene Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG --wie der Antragsteller meint für den Streitfall aus dem Senatsurteil vom 31. Mai 2007 IV R 25/06 (BFH/NV 2007, 2086) herzuleiten zu können-- einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, um noch nach Abgabe der Bilanzen eine Wahlrechtsausübung zu ermöglichen.

  • BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15

    Begrenzung der Beiladung bei objektiver Klagehäufung - Klagebefugnis im Rahmen

    Gilt die zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaft als steuerrechtlich fortbestehend, weil noch Steuerverfahren anhängig sind, bei denen sie selbst Steuerschuldnerin ist, so steht ihr nach der Rechtsprechung des Senats auch die Klagebefugnis gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1923, unter 1.c, und vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865, unter II.1.).
  • FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11

    Vorliegen eines Gewerbebetriebs beim Bezug von Einkünften aus der Beteiligung an

    Gilt eine Personengesellschaft aber deshalb als steuerrechtlich fortbestehend, weil noch Steuerverfahren anhängig sind, bei denen sie selbst Steuerschuldnerin ist, so steht ihr nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, auch die Klagebefugnis gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1923, unter 1.c, und vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865, BFH/NV 2010, 865; BFH-Urteil vom 07. Juni 2018 IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082; kritisch zu dieser "Ausweitung der Ewigkeitstheorie": Levedag in: Gräber, FGO, 9. Aufl., § 48 Rn. 50; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 156. Lieferung 04.2019, § 48 FGO Rn. 15; von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 147.
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Einer handelsrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft steht das Klagerecht als Prozessstandschafterin der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht mehr zu; vielmehr geht die Klagebefugnis gegenüber Gewinnfeststellungsbescheiden uneingeschränkt auf die ehemaligen Gesellschafter --hier den Kläger und die Beigeladenen-- über (näher hierzu z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333, und vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865).
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